Information rund um das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Information rund um das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

CO2-Abgabe: Vermieter und Mieter teilen sich ab dem 01.01.2023 die Kosten

Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KoStAuftG) in Kraft getreten. In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen, die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen. Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können.

Im Regelfall obliegt dem Vermieter die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch eine Gasetagenheizung, führen die Berechnung und Aufteilung anhand der TEG-Rechnungen selbst durch und nehmen anschließend ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteils an den Kohlendioxidkosten in Anspruch.

Zur Berechnung der Kostenaufteilung steht unter folgendem Link ein Tool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

Für Erdgas gilt ein heizwertbezogener Emissionsfaktor von 0,1810 kg CO2/kWhHi

Pro Kilowatt Erdgas, das die wenigsten CO2-Emissionen aller fossilen Brennstoffe verursacht, ergeben sich daraus folgende Kosten:

Die Umrechnung des CO2-Preises ab 2023 erfolgt auf Basis der Verordnung über die Emissionsberichterstattung 2030 (EBeV 2030)

Dieses Angaben dienen rein zu informatorischen Zwecken. Eine Berechnung der Kostenaufteilung durch die TEG erfolgt nicht.

 

Stand: 14.03.2024